Erschließungsbeitragsrecht
Informationen
Der Erschließungsbeitrag ist die finanzielle Beteiligung eines Grundstückseigentümers an den Kosten eines Anschlusses an Ver- und Entsorgungsnetze wie Strom, Gas, öffentliche Wasserversorgung, Kanalisation (sogenannte technische Erschließung) oder an das Wegenetz (sogenannte verkehrsmäßige Erschließung).
Ohne gesicherte Erschließung gibt es keine Baugenehmigung.
Das Erschließungsbeitragsrecht regelt unter anderem, wann eine zahlungspflichtige erstmalige Herstellung einer Straße vorliegt und welche Kosten in welcher Höhe abgerechnet werden können (Kosten für Fahrbahn, Gehwege, Mischfläche, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Parkfläche oder Verkehrsgrün?).
In der Praxis kommt es oft zu Unklarheiten über die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitrags. Wird eine bereits fertiggestellte Straße von der Kommune lediglich saniert und repariert, darf sie keinen Erschließungsbeitrag erheben, allenfalls – dort wo landesrechtlich eine solche Beitragserhebung zulässig ist.
Im Erschließungsbeitragsrecht ist auch genau geregelt, dass die Beitragserhebung nur dann rechtmäßig ist, wenn die Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Auch insoweit gibt es immer wieder Streit. Ist eine von anderen Verkehrsteilnehmern genutzte Privatstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet?
Andere Fragen des Erschließungsbeitragsrechts lauten: Ist mein Grundstück, das nur mit wenigen Metern an die Straße angrenzt, wirklich beitragspflichtig erschlossen? Welche Beiträge können erhoben werden, wenn ich ein Eckgrundstück besitze, das an mehrere Straßen angrenzt? Ist eine erstmalige Beitragspflicht plötzlich rechtens, weil die Kommune nach einer Bebauungsplanänderung neue Ansprüche für einen vorher nicht zahlungspflichtigen Bereich anmeldet?
Gerade dann, wenn Sie den Dschungel des Erschließungsbeitragsrechts betreten müssen, sollten Sie sich eine erfahrene Anwaltskanzlei als Lotsen zu Hilfe nehmen.

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