Beratung und Vertretung in allen Bereichen des Verwaltungsrechts

baurechtDas öffentliche Baurecht umfasst die maßgebliche Rechtsordnung des Bauens. Man unterscheidet Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Ein Bauvorhaben muss sowohl bauplanungsrechtlich als auch bauordnungsrechtlich zulässig sein. Bauplanungsrechtliche Regelungen finden sich in kommunalen Bebauungsplänen, im Baugesetzbuch (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

Die Bauordnungen der Bundesländer regeln das Verfahren zur Erlangung einer Baugenehmigung, die Bauaufsicht und enthalten verschiedene andere Regelungen, die die Sicherheit und Ordnung im Hinblick auf Bauvorhaben gewährleisten (z.B. Abstands- und Brandschutzvorschriften).

Im öffentlichen Baurecht stehen Sie als Bürger der Behörde gegenüber. Die sich in diesem Bereich ergebenden Rechtsstreitigkeiten sind zunächst vor Widerspruchsbehörden und weitergehend vor Verwaltungsgerichten auszutragen.

Hiervon zu unterscheiden ist das private Baurecht. Dieses regelt Vertragsverhältnisse zwischen Privatpersonen, beispielsweise zwischen dem Bauherrn und der Baufirma oder dem Bauherrn und dem Architekten. Die sich hieraus ergebenden Streitigkeiten sind vor Zivilgerichten (Amts-oder Landgerichten) auszutragen.

Im Bereich des öffentlichen Baurechts können Sie auf meine Unterstützung als gerade in diesem Bereich spezialisierte und erfahrene Fachanwältin zählen.

 
bauordnungsrechtSie beantragen einen Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung, erhalten eine Baueinstellungs- oder sogar eine Abrissverfügung. Vielleicht baut Ihr Nachbar und Sie haben Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Bauvorhabens oder Sie selbst benötigen Hilfe bei der Abwehr nachbarlicher Einwendungen gegen Ihr Bauvorhaben.

In jedem dieser Fälle stehe ich sowohl im Verfahren gegenüber der Behörde, einem sich anschließenden Widerspruchs- und/oder Klageverfahren an Ihrer Seite – egal ob in Baden-Württemberg oder Bayern.

bauplanungsrechtSie sind als Eigentümer oder als Mieter eines Grundstücks von den Festsetzungen eines neu aufzustellenden Bebauungsplans betroffen und möchten sich dagegen wehren. Ich vertrete Ihre Interessen im Bauleitplanverfahren von der Planungsphase an bis hin zum Normenkontrollverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

 
beamtenrechtDas Beamtenrecht ist ein Bereich des besonderen Verwaltungsrechts. Es regelt die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst beim Bund, einem Bundesland oder einer Kommune beschäftigten verbeamteten Mitarbeiter. Für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst gilt ein eigenes Arbeitsrecht.

Im Beamtenrecht tauchen oft ganz spezielle juristische Probleme auf, wie zum Beispiel eine Umsetzung, Abordnung oder Versetzung, die Änderung dienstlicher Beurteilungen, eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand oder mögliche Disziplinarverfahren.

Ein Beamter steht immer in einem “Dienst- und Treueverhältnis” zum Staat. Daraus ergeben sich bestimmte Pflichten, aber auch gewisse Rechte, die längst nicht nur das unkündbare Arbeitsverhältnis umfassen. Aus diesem besonderen Rechtsverhältnis entstehen häufig auch besondere rechtliche Streitigkeiten. Hier den Überblick zu behalten, erfordert neben juristischen Fachkenntnissen im Beamtenrecht auch tiefere Kenntnisse über die Verhältnisse innerhalb einer Verwaltung. Insbesondere im Umgang mit Dienstbehörden ist eine besondere Sensibilität gefragt. Sie werden es als Beamter deshalb sehr zu schätzen wissen, wenn Sie sich jederzeit auf diese Verwaltungskompetenz Ihres anwaltlichen Beistands verlassen können.

erschliessungsbeitragsrechtDer Erschließungsbeitrag ist die finanzielle Beteiligung eines Grundstückseigentümers an den Kosten eines Anschlusses an Ver- und Entsorgungsnetze wie Strom, Gas, öffentliche Wasserversorgung, Kanalisation (sogenannte technische Erschließung) oder an das Wegenetz (sogenannte verkehrsmäßige Erschließung).

Ohne gesicherte Erschließung gibt es keine Baugenehmigung.

Das Erschließungsbeitragsrecht regelt unter anderem, wann eine zahlungspflichtige erstmalige Herstellung einer Straße vorliegt und welche Kosten in welcher Höhe abgerechnet werden können (Kosten für Fahrbahn, Gehwege, Mischfläche, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung, Parkfläche oder Verkehrsgrün?).

In der Praxis kommt es oft zu Unklarheiten über die Rechtmäßigkeit eines Erschließungsbeitrags. Wird eine bereits fertiggestellte Straße von der Kommune lediglich saniert und repariert, darf sie keinen Erschließungsbeitrag erheben, allenfalls – dort wo landesrechtlich eine solche Beitragserhebung zulässig ist – einen (deutlich geringeren) Ausbaubeitrag nach dem kommunalen Abgabengesetz (KAG), wie beispielsweise in Bayern.

Im Erschließungsbeitragsrecht ist auch genau geregelt, dass die Beitragserhebung nur dann rechtmäßig ist, wenn die Straße dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist. Auch insoweit gibt es immer wieder Streit. Ist eine von anderen Verkehrsteilnehmern genutzte Privatstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet?

Andere Fragen des Erschließungsbeitragsrechts lauten: Ist mein Grundstück, das nur mit wenigen Metern an die Straße angrenzt, wirklich beitragspflichtig erschlossen? Welche Beiträge können erhoben werden, wenn ich ein Eckgrundstück besitze, das an mehrere Straßen angrenzt? Ist eine erstmalige Beitragspflicht plötzlich rechtens, weil die Kommune nach einer Bebauungsplanänderung neue Ansprüche für einen vorher nicht zahlungspflichtigen Bereich anmeldet?

Gerade dann, wenn Sie den Dschungel des Erschließungsbeitragsrechts betreten müssen, sollten Sie sich eine erfahrene Anwaltskanzlei als Lotsen zu Hilfe nehmen.

summer-1277076_640Grundsätzlich sind im Gewerberecht & Gaststättenrecht alle rechtlichen Fragestellungen umfasst, die sich in Zusammenhang mit dem Betreiben eines Gewerbes oder einer Gaststätte ergeben.
Das können auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts zum Beispiel Streitigkeiten, wie etwa eine Gewerbeuntersagung, Aufhebung einer Gaststättenerlaubnis, Gesundheitsprüfung oder Schließungsverfügung sein. Zivilrechtliche Fragen wie zum Beispiel Probleme beim Lieferanten-, Pacht- oder Mietvertrag berühren in der Regel nicht verwaltungsrechtliche Bereiche.

Im weiten Rechtsfeld des Gewerbe- und Gaststättenrechts können bereits Probleme beim Gewerbebegriff auftauchen. Ein Gewerbe betreibt, wer einer auf Dauer angelegten, selbständigen Tätigkeit in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung zur Gewinnerzielung nachgeht. “Höhere” wissenschaftlich-künstlerische Tätigkeiten, für die ein Studium erforderlich ist, fallen normalerweise nicht darunter. Was aber, wenn etwa ein studierter selbständiger Informatiker für zwei Tage die Woche noch in einem Industrie-Unternehmen an der Homepage mitwirkt? Betreibt dieser ein eigenes – steuerpflichtiges – Gewerbe?

Das Gaststättenrecht ist ein Spezialrecht des Gewerberechts. Auch hier kann es schnell zu ganz unterschiedlichen Rechtsauslegungen der Beteiligten kommen. Etwa wenn es um die Einschätzung der vorgeschriebenen Zuverlässigkeit eines Gaststättenbetreibers geht. Steuerrückstände oder das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen deuten auf eine Unzuverlässigkeit hin und können den Entzug einer Konzession rechtfertigen.

Das Gewerbe- und Gaststättenrecht hat oft direkte Bezüge zu anderen Rechtsgebieten, die schnell mitbetroffen sein können, beispielsweise das Lebensmittelrecht, der Jugendschutz, das Arbeitsrecht, das Ordnungsrecht oder das Baurecht.

Als Fachanwältin für Verwaltungsrecht bin ich in diesen Bereichen zuhause und stehe Ihnen auch in solchen Fällen zur Seite.

schulrechtAuch das Schulrecht ist Bestandteil des besonderen Verwaltungsrechts. Es regelt die mit dem Schulbetrieb zusammenhängenden Rechte und Pflichten von Schülern, Lehrern, Schulaufsicht, Schulträgern und auch Eltern.

In diesem Rechtsgebiet gilt der alte deutsche Rechtsgrundsatz “Bundesrecht bricht Landesrecht” allerdings nicht, da Schulrecht in erster Linie Länderangelegenheit ist. Aufgrund der Kulturhoheit der Länder gilt immer das Schulrecht des jeweiligen Landes. Es umfasst ein eigenes Schulgesetz inklusive der zugehörigen Rechtsverordnungen. Das führt in der Praxis oft zu unterschiedlichen Beurteilungssituationen im deutschen Schulrecht. Die auf politischer Ebene diskutierte „Vereinheitlichung“ des Schulrechts fand bislang kaum eine Umsetzung in der Schulgesetzgebung. Förmliche staatsvertragliche Vereinbarungen zur Anerkennung verschiedener Lernformen und Schulabschlüsse führen nur dann zu Ansprüchen des Einzelnen, wenn sie schulgesetzlich umgesetzt wurden. Ein Beispiel sind die in Bayern gesetzlich vorgesehenen schulvorbereitenden Einrichtungen für Kinder mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf.

Sollten Sie als Eltern oder Lehrer gerade hierzu eine Beratung wünschen, kann ich Ihnen kompetent helfen. Ebenso bei den sonstigen Rechtsfragen rund um den Schulalltag, von Schulpflicht (bzw. Zurückstellung davon) über Rechtmäßigkeit von Abschlüssen, Prüfungsnoten oder erzieherischen Ordnungsmaßnahmen bis hin zu ganz aktuellen Rechtsfragen wie etwa dem Internet-Mobbing.

staatshaftungsrechtMacht ein Verwaltungsbeamter einen Fehler, kann zwar einerseits die Aufhebung eines belastenden Bescheids oder der Erlass eines begünstigenden Bescheids verlangt und durchgesetzt werden.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Ihnen durch oder aufgrund dieses Fehlers des Verwaltungsbeamten oder behördlichen Mitarbeiters bzw. durch die behördliche Verfügung oder Handlung ein Schaden entstanden ist, den Sie jetzt ersetzt haben möchten.

Der Staat haftet für die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter. Es ist deshalb zu prüfen, ob der ihnen entstandene Schaden unter den Gesichtspunkten des im BGB verankerten Staatshaftungsrechts gegenüber dem Dienstherrn des handelnden Mitarbeiters geltend gemacht werden kann.

Auch für die Verfolgung derartiger Ansprüche, die entweder auf die Beseitigung des Schadens oder eine Schadenswiedergutmachung in Form eines Schadensersatzes gerichtet sein können, bin ich als Fachanwältin für Verwaltungsrecht Ihr Ansprechpartner.

Zudem vertrete ich Ihre Interessen in förmlichen Umlegungs- oder Enteignungsverfahren z. B. zum Zwecke des Straßenbaus o.ä..

umweltrechtDas Umweltbundesamt fasst unter Umweltrecht ganz kurz alle Rechtsnormen zusammen, die dem Umweltschutz dienen. Diese Kurzdefinition deutet auf den hauptsächlichen Rechtsbereich im Umweltrecht hin: die Schutzgesetze. Das kann von Bodenschutz- und Immissionsschutzvorschriften über Wasser- und Abfallrecht bis hin zu Chemikalienrechten gehen.
Diese Umweltschutzregelungen nehmen eine immer höhere Bedeutung in unserer Gesellschaft ein. Sie berühren auch nahezu alle anderen Rechtsgebiete, vor allem jene, die sich in früheren Zeiten noch gar keine Gedanken zum Thema Umweltschutz machten, wie etwa das Bau- oder Verkehrsrecht. Diese Rechtsbereiche wurden in den vergangenen Jahren unter Umweltgesichtspunkten erheblich „aufgerüstet“. Es gab etliche Gesetzesänderungen, um dem Umweltschutzgedanken Rechnung zu tragen. Insbesondere im Bauplanungsrecht gibt es heute viele planerische Vorschriften, die auch zum Umweltrecht zählen, weil sie – abgesehen von anderen Zielsetzungen – immer auch ein Stück weit dem Umweltschutz dienen.

Spezialgesetze, die dem Umweltschutz dienen, sind beispielsweise das Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Abfallbeseitigungsgesetze, die Wassergesetze, das Naturschutzgesetz und andere mehr.

Als Fachanwältin für Verwaltungsrecht helfe ich Ihnen als Mieter, Besitzer oder Eigentümer eines Grundstücks, die die Grundstücksnutzung beeinträchtigenden Immissionen (Lärm, Gerüche etc.) abzuwehren. Hier vertrete ich Ihre Interessen sowohl in Baugenehmigungsverfahren, Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans, Planfeststellungsverfahren (straßen- oder schienenrechtlich o.a.) als auch in Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Auch wenn es um Altlasten geht, die Sie auf Ihre Kosten beseitigen sollen oder Ihnen vorgeworfen wird, Müll nicht ordnungsgemäß beseitigt zu haben, können Sie sich an mich wenden.

Gleiches gilt, falls Sie eine Unterlassungs-und/oder Beseitigungsverfügung erhalten haben, in der Ihnen vorgeworfen wird, Sie hätten wasserrechtliche Vorschriften verletzt.

Auch in diesen Fällen prüfe ich die Rechtmäßigkeit der Ihnen zugesandten Bescheide und vertrete Ihre berechtigten Interessen.

sonstiges verwaltungsrechtIm allgemeinen Verwaltungsrecht geht es grundsätzlich um das Recht der Exekutive, also der öffentlichen Verwaltung. Es regelt zuerst die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürgern, insbesondere auch den Rechtsschutz der Bürger gegenüber möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsakten. Ebenso umfasst das Verwaltungsrecht das Verhältnis der verschiedenen Verwaltungsorganisationen untereinander und hat insofern eine besonders wichtige Bedeutung in einem Rechtsstaat. Das Verwaltungsrecht bildet in Deutschland neben dem Verfassungsrecht den wichtigsten Bestandteil des öffentlichen Rechts. Es ist im allgemeinen Bereich auf ganz grundlegende Verfahrensweisen und Rechtsinstitute ausgerichtet und wird durch das besondere Verwaltungsrecht, das auf die Erfordernisse bestimmter Verwaltungsaufgaben speziell zugeschnitten ist (das Baurecht, das Beamtenrecht, etc.) konkretisiert.

In allen Fällen, die den oben genannten Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts nicht angehören, in denen Sie dennoch von einer Behörde ein Handeln fordern, eine Leistung erhalten möchten oder von einer Anordnung oder Regelung betroffen sind (z.B. Durchsetzung eines Kita- Anspruches für unter 3-jährige Kinder, Abwehr eines Bescheids zur Übernahme von Bestattungskosten, Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen und vieles mehr) bin ich als Fachanwältin für Verwaltungsrecht Ihr Ansprechpartner.

Verwaltungshandeln muss nicht immer automatisch rechtmäßig sein. Es gibt zahlreiche Regelungen im öffentlichen Recht, die den Bürgern subjektive Rechte einräumen (noch unterhalb der Schwelle von Grundrechtsbetroffenheit), die sie genauso wahrnehmen können wie eine Verwaltung ihrerseits das Recht auf Durchsetzung der eigenen Forderungen.

Oft ist es auch von Vorteil, wenn verwaltungsrechtliche Angelegenheiten durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Bürgern und Verwaltung (z.B. Kommunen) geregelt werden. Diese sogenannten „öffentlich-rechtlichen Verträge“ sind eine weitere Möglichkeit des Verwaltungshandelns und kommen immer mehr, insbesondere im Bereich des Städtebaus („städtebauliche Verträge“) zur Anwendung. Auch in diesem Bereich sind Sie bei einer erfahrenen Fachkanzlei für Verwaltungsrecht immer bestens aufgehoben.

Liegt eine Grundrechtsverletzung vor, erhebe ich für Sie Verfassungsbeschwerde beim höchsten deutschen Gericht, dem Bundesverfassungsgericht.

Neben einer ausführlichen Beratung erhalten Sie eine kompetente Vertretung auch in einem derartigen Verfahren – selbstverständlich nach vorhergehender gründlicher Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten.